Gesetze / Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
StVZOAusnV 6§ 6
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.
Änderungsverlauf
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20.06.1973 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1973 (BGBl. I 638, 1036)
BGBl. 1973 I S. 638
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